Hinweisgeber-Meldestelle
Im Einklang mit dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) hat die Naturana Dölker GmbH & Co Kommanditgesellschaft eine interne Meldestelle zur Aufnahme von Meldungen über Rechtsverstöße im beruflichen Umfeld eingerichtet. Dieses Gesetz schützt natürliche Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Kenntnis von Verstößen erlangen und diese Informationen an die dafür vorgesehene Meldestelle weiterleiten.
Die interne Meldestelle nimmt Informationen über Verstöße im beruflichen Kontext bzw. Hinweise auf entsprechende Verstöße entgegen:
- Informationen über straf- und bußgeldbewehrte Verstöße.
- Verstöße gegen lebens-, gesundheits-, arbeitsrechtliche Vorschriften oder gegen Rechte der Beschäftigten.
- Verstöße gegen Bundes-, Landesgesetze und EU-Rechtsakte in Bereichen wie Geldwäschebekämpfung, Umweltschutz und öffentliche Auftragsvergabe.
Unsere Interne Meldestelle arbeitet weisungsfrei und behandelt die Hinweise sowohl mit Blick auf den Hinweisgeber als auch mit Blick auf Personen, die durch den Hinweis belastet werden, vertraulich.
Falls Sie konkrete Hinweise auf Regelverstöße mit hohem Risiko im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der Naturana Dölker GmbH & Co Kommanditgesellschaft haben, können Sie sich über folgende Meldekanäle an interne Meldestelle der Naturana Dölker GmbH & Co Kommanditgesellschaft wenden:
Postweg
Naturana Dölker GmbH & Co
Kommanditgesellschaft
Hinweisgeberstelle – Vertraulich
72810 Gomaringen
Bitte kennzeichnen Sie Ihre Post als „persönlich – vertraulich“, um eine versehentliche Öffnung zu vermeiden.
E-Mail: whistleblower@naturana.de
Online-Meldeformular
Meldeformular - Informationspflichten gemäß der DSGVO
FAQ
Wer sind Hinweisgeber?
Das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) umfasst zunächst alle Personen, die in ihrem beruflichen Umfeld Informationen über Verstöße erlangt haben. Hinweisgeber kann demnach jede Person sein, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit einen Verstoß bemerkt und diesen meldet, z.B.: Arbeitnehmer, Bewerber, Lieferanten, Kunden oder deren Arbeitnehmer)
Welche Arten von Meldungen können vorgenommen werden?
Meldungsfähige Tatbestände sind in § 2 HinSchGaufgezählt. Es handelt sich um
- Straftatbestände
- Ordnungswidrigkeiten (bezogen auf den Schutz von Leib, Leben und Gesundheit sowie den Schutz von Angestellten)
- verfassungsfeindliche Äußerungen von Beamten
- Verstoß gegen Geldwäschegesetz
- Verletzung von Umweltschutzvorgaben
- Datenschutzverletzungen
- Verstoß gegen Produkt- und Lebensmittelsicherheit
- Verstoß gegen Qualitäts- und Sicherheitsstandards von Medizinprodukten und Arzneimitteln
- Verstoß gegen Verbraucherrechte
- Steuerbetrug
Wie ist das Verfahren?
Hinweisgeber nimmt Meldung über interne Meldekanäle (E-Mail, Post, Online-Formular) vor.
Meldung wird von der internen Meldestelle gesichtet und geprüft.
Innerhalb von sieben Tagen nach Eingang Ihres Hinweises senden wir Ihnen eine Eingangsbestätigung zu. Sollten Sie sich für eine anonyme Meldung entschieden haben, entfällt dieser Schritt.
Die Bearbeitung der Hinweise erfolgt zeitnah und sachgerecht. Innerhalb von spätestens 3 Monaten nach der Bestätigung des Eingangs Ihrer Meldung werden wir Sie über geplante oder bereits ergriffene Folgemaßnahmen sowie die Gründe für diese informieren, es sei denn, Sie haben sich für eine anonyme Meldung entschieden.